Heute ist irgendwie wieder einer dieser Tage, an denen, Verzeihung, irgendwie alle einen an der Klatsche zu haben scheinen. Dachte ich.
Aber dann leuchtete mir ein: ging ja auch gar nicht anders, bei dieser massiven Konzentration bundesdeutscher Vernunft an einem Fleck. Genauer: am Bundesverfassungsgericht.
Das hat nämlich heute nicht nur mal eben die Regelung zur Online-Durchsuchung im Verfassungsschutzgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen für verfassungswidrig und nichtig erklärt, sondern locker aus der Hüfte (zum erst zweiten Mal in der Geschichte der BRD übrigens) ein neues Grundrecht aus der Taufe gehoben. Das Grundrecht auf “Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme”.
Dieses Grundrecht darf nach der Ausführung des BVerfG nur bei konkreten Hinweisen auf die Gefährdung von Menschenleben eingeschränkt werden – ansonsten stellt es ein höheres Rechtsgut als die „innere Sicherheit“ dar.
schreibt der
Spiegelfechter. Also nichts mehr mit “Abstraktes Gefahrenszenario” – ein vager Code Red reicht nicht. Kommt aber sogar fast noch besser, zumindest teile ich seine Ersteinschätzung:
[…]dieses Grundrecht wurde nicht alleine für das Thema „Onlinedurchsuchug” formuliert, sondern gilt auch für andere Bereiche. Damit sollte eigentlich auch die verdachtsunabhängige Vorratsdatenspeicherung vom Tisch sein, da sie explizit keinen konkreten Verdachtsmoment vorsieht.
Natürlich wird damit die Online-Durchsuchung nicht generell ausgeschlossen (warum auch?), so ist sie aber immerhin schon mal von der obersten Instanz an straffere Ketten gelegt worden. Und “nebenbei” ist noch eine nicht unwichtige neue Kette dazugekommen. Ebenso natürlich werden damit Fehlentscheidungen beim Richtervorbehalt nicht ausgeschlossen, Richter sind ja auch eben nur Menschen.
Aber so ein kleines bisschen Glauben an unseren Rechtstaat habe ich irgendwie gerade wieder zurück.
(Ja, ich weiß, dass fast jeder Blogger und “Netizen” das eh schon längst mitbekommen hat, aber hier lesen gelegntlich auch schon mal andere Menschen mit ;))