Herr Prof. Dr. Friedrich Thießen,
ich finde es ja bemerkenswert, dass Sie eine Studie veröffentlichen, die (in der Zusammenfassung) hehre Ziele mit hohem Anspruch verbindet:
Wir haben die formulierten Ziele der sozialen Mindestsicherung einmal streng und einmal
großzügig interpretiert, um die Unter- und Obergrenze zu ermitteln.
- und dann, für den wahrlich durchschnittlichen Fall einer 250.000-Einwohner-Stadt, unter Auslassung anderer infrastruktureller Gegebenheiten, bei Resterampen und Discountern mal einen eigenen Warenkorb zusammenzustellen, der zu folgendem erstaunlichen Fazit führt:
Gerechtfertigt wären nach den festgesetzten Zielen der sozialen Mindestsicherung Beträge zwischen 132 Euro (Minimumsfall) und 278 Euro (Maximumsfall) zuzüglich Wohnungskosten. Dies bedeutet: Der Regelsatz ist nicht zu niedrig. Er liegt vielmehr oberhalb der Beträge, die in enger und weiter Interpretation aus den formulierten Zielen der sozialen Mindestsicherung ableitbar sind.
ergo: der Regelsatz ist ca. dreimal so hoch, wie überhaupt nötigst wäre!
Dennoch:
Derzeit glauben viele Bürger, Sozialleistungsempfänger erhielten nur das „Existenzminimum“, das man tatsächlich niemandem nehmen darf bzw. jedem gewähren muss. Begriffe wie „kulturelles Existenzminimum“ haben sicherlich die Aufgabe, diese Assoziation zu fördern und ein kritisches Hinterfragen der Höhe (und auch der Art) der Sozialleistungen zu verringern.
(Hervorhebung von mir)
Oder, um einen Teil Ihres Fazits erneut zusammenzufassen:
Die Leistungen der sozialen Mindestsicherung liegen weit oberhalb des physischen Existenzminimums.
Besonders interessant auch nochmal im Anhang Ihre präzise Definition des “Maximumfalls”, mit Perlen wie:
Durchschnittlicher Mietpreis einer Region: dies macht eine große Zahl an Wohnungen erreichbar, was es ermöglicht, in Milieus von Bezugspersonen zu leben, um am soziokulturellen Leben einer bestimmten Gruppe teilhaben zu können.
oder
Besteck und Geschirr in mehrfacher Anzahl zur Bewirtung Dritter.
Hochspannend. Wären Sie Politiker, wäre ich versucht, Sie nun zu beleidigen, aber Sie sind ja nun einmal - was? Finanzwissenschaftler? Wissen das Ihre Freunde?





Ich habe eben die Zusammenfassung dieser Studie gelesen. Ich finde es unglaublich, dass hier die Feststellung, das Hatz-IV-Empfänger nur unwesentlich weniger Geld bekommen als Geringverdiener, zu der Behauptung führt, dass die soziale Mindestsicherung zu hoch ausfällt. Und - ganz ehrlich - ich finde wir dürfen nicht nur auf Politiker schimpfen, sondern auch auf “Finanzwissenschaftler” die intellektuelle soziale Hetze betreiben, die womöglich noch mit unseren Steuergeldern finanziert wurde.
Comment von Anna — Saturday, 6. Sep 2008 @799 @ 19:10
Ich bin selber Chemnitzerin. Hier herrscht Aldi Nord! Aldi Nord ist aber auch eigener Erfahrung viel teurer als Aldi Süd.
Die Studie widerspricht dem Grundgesetz Artikel 1 Abs. 1, daß den Bürgern der Bundesrepublik ein Leben in Würde zusichert. Nach Artikel 2 Abs. 1 hat auch jeder das Recht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit. Nach Artikel 20 Abs. 1 ist die Bundesrepublik ein sozialer Bundesstaat.
Die Würde des Menschen wird in der Studie insofern verletzt, als Harz IV Empfänger als Getränk lediglich Leitungswasser (!) zur Verfügung steht.
Weiterhin ist der Hatz IV Empfänger dazu angehalten, sich die Haare wachsen zu lassen, da kein Friseurbesuch im Regelsatz enthalten ist.
Alkohol gibt es nicht einmal zu festlichen Anlässen wie z.B. Weihnachten oder Geburtstag.
Da Verhütungsmittel nicht enthalten sind, sind dem Harz IV Empfänger auch keine sexuellen Kontakte möglich.
Ein Telefon ist nicht vorgesehen, so daß Kontaktaufnahme mit anderen Menschen sehr erschwert ist.
Besuch kann der Hatz IV Empfänger ebenfalls nicht haben, es sei denn dieser bringt eigenes Besteck und Geschirr mit.
Falls der Harz IV Empfänger einmal eingeladen sein sollte, ist er nicht in der Lage ein Geschenk mitzubringen und ist somit vom sozialen Leben ausgeschlossen.
Dem Harz IV Empfänger ist also kein Leben in Würde möglich, auch hat er keinerlei Möglichkeit, seine Persönlichkeit auch nur ansatzsweise zu verwirklichen. Ein Staat, der dies seinen Bürgern zumuteten würde, handelt nicht im Sinne des Grundgesetztes als Sozialstaat.
Auch Artikel 2 Abs. 2 des Grundgesetzes wäre verletzt, da das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit in Anbetracht von 6,9¤ im Monat für Artikel aus der Apotheke, Brillengläser und Zuzahlungen in Gefahr wäre. Wäre der Harz IV Empfänger krank und auf eine kostenpflichtige Einkaufshilfe angewiesen, würde er bei diesem knapp bemessenen Satz schlicht verhungern, was eine Gefahr für sein Leben darstellt.
Comment von Doro — Saturday, 8. Nov 2008 @034 @ 23:49